Der Vorstand der Hallenbad Baienfurt e.G. hat am 30.11.2023 folgende Haus- und Badeordnung für das Hallenbad in Baienfurt beschlossen:
§ 1 Allgemeines
- Die Hallenbad Baienfurt e.G. betreibt das Hallenbad als öffentliche Einrichtung zu gemeinnützigen Zwecken, insbesondere zur Förderung der Gesundheitspflege, der Erholung und der sportlichen Betätigung der Bevölkerung.
- Bei Schul-, Vereins- und sonstigen Gemeinschaftsveranstaltungen ist der jeweilige Lehrer bzw. Übungsleiter für die Beachtung der Haus- und Badeordnung mitverantwortlich.
- Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bads einschließlich des Eingangs.
- Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Zugangsberechtigung erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Badebetrieb an.
- Die Einrichtungen des Bads sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigungen kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach dem erforderlichen Aufwand festgelegt wird.
- Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
- Das Rauchen ist in allen Räumen des Hallenbads verboten.
- Glas oder Porzellan dürfen nicht ins Hallenbad mitgebracht werden.
- Das Personal des Bads übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Das Badepersonal hat für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zu sorgen. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. Der Schwimmmeister ist befugt, Personen, die
- die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden,
- andere Badegäste belästigen,
- trotz Ermahnung gegen Bestimmungen der Haus- und Badeordnung verstoßen,
Widersetzungen ziehen eine Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch nach sich. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückgewährt. - Fundgegenstände werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
- Den Badegästen ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte oder Fernsehgeräte zu benutzen.
- Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung ist nicht gestattet. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Betriebsleitung.
§ 2 Öffnungszeiten und Zutritt
- Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich bekannt gegeben.
- Bei Überfüllung kann das Bad zeitweise für weitere Besucher gesperrt werden.
- Die zeitliche Benutzung des Bads ist innerhalb der Öffnungszeiten unbegrenzt.
- Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bads oder Teile davon, z. B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht.
- Der Besuch der Schwimmhalle in größeren Gruppen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet. Die Zulassung von Schwimmvereinen, Schulklassen oder sonstigen geschlossenen Abteilungen wird besonders geregelt.
- Der Zutritt ist nicht gestattet:
- Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen
- Personen, die Tiere mit sich führen
- Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden,
- Privaten Personen zur gewerbsmäßigen Erteilung von Schwimmunterricht, Aquafitness u. ä.
- Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung des Bads nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
- Für Kinder unter 8 Jahren ist die Begleitung einer geeigneten Begleitperson erforderlich. Diese Begleitperson trägt die Aufsichtspflicht für die Kinder.
- Jeder Badegast muss im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises für die entsprechende Leistung sein. Die jeweils gültige Badegebührenordnung ist Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.
- Gelöste Eintrittsausweise werden nicht zurückgenommen, Eintrittsgelder werden nicht zurückbezahlt.
- Der Badegast löst am Kassensystem gegen Zahlung den jeweils geltenden Tarif.
- Wer das Hallenbad unberechtigt benützt, hat den fünffachen Eintrittspreis nachzuzahlen.
§ 3 Haftung
- Der Betreiber haftet – außer für Schaden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für auf den Parkplätzen des Bads abgestellte Fahrzeuge. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
- Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigung der Sachen durch Dritte.
Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes werden keine Verwahrpflichten begründet. In der Verantwortung des Badegastes liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und den Schlüssel sorgfältig aufzubewahren. - Bei Verlust der Zugangsberechtigung, von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln, Eintrittsscheinen oder Leihsachen wird ein Pauschalbetrag als Schadenersatz in Rechnung gestellt.
§ 4 Widerrufsrecht
Gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen des Kursangebotes zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.
§ 5 Benutzung des Bads
- Der Badegast ist für das Verschließen des Garderobenschrankes selbst verantwortlich. Bei verlorenen Garderobenschlüsseln ist vor der Aushändigung des Schrankinhaltes das Eigentum an den Sachen nachzuweisen.
- Schränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Badepersonal geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt.
- Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden.
- Rasieren und andere Haarentfernungen sind in den Duschen und Umkleideräumen nicht gestattet.
- Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
- Der Aufenthalt im Nassbereich des Bads ist nur in Badekleidung gestattet.
- Die von uns angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Badegäste.
- Die Benutzung der Sprunganlage ist nur nach der Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
- der Sprungbereich frei ist,
- nur eine Person das Sprungbrett betritt.
- Bei Benutzung der Rutsche ist Folgendes einzuhalten:
- Sicherheitsabstand
- der Landebereich muss sofort verlassen werden.
- Dem Hinweisschild auf der Rutsche ist Folge zu leisten.
- Nichtschwimmer dürfen nur den für sie bestimmten Teil des Beckens benützen.
- Das Planschbecken dürfen nur Kleinkinder benützen.
- Nicht gestattet ist insbesondere:
- das Herumtoben, Lärmen, Singen und Pfeifen
- das Ausspucken auf den Boden oder in das Badewasser,
- das Wegwerfen/ Umherwerfen von Gegenständen aller Art,
- das Verwenden von Seife, Bürsten oder anderen Reinigungsmittel in den Schwimmbecken,
- Speisen und Getränken dürfen nur zum eigenen Verzehr mitgebracht und nur in den ausgewiesenen Bereichen verzehrt werden,
- auf dem Beckenumgang sowie in den Duschen und Umkleideräume zu rennen, an den Einstiegsleitern und Geländern zu turnen und zu sitzen.
- seitliches Einspringen sowie seitliches Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken.
§ 6 Ausnahmen
Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie Schul- und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
Wünsche, Anregungen und Beschwerden können beim Schwimmmeister oder bei den Vorständen der Hallenbad Baienfurt e.G. vorgebracht werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Badeordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Sie ersetzt die Badeordnung der Hallenbad Baienfurt eG vom 1. März 2013, die gleichzeitig außer Kraft tritt.